OLG Köln - Urteil vom 28.12.1994
2 U 74/94
Normen:
BGB § 242 ; EStG § 3 a (i.d.F.v. 17.01.1952) ; EStG (i.d.F.v. 25.02.1992); GG Art. 3 ; HypBankG § 8 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DB 1995, 421
DRsp II(224)225c (Ls)
JuS 1995, 835
OLGReport-Köln 1995, 220
VersR 1996, 1243
WM 1995, 971
ZIP 1995, 556

Zur ersatzlosen Streichung der in § 3 a EStG geregelten Steuerbefreiung für Zinsen aus Sozialpfandbriefen durch das Steueränderungsgesetz 1992

OLG Köln, Urteil vom 28.12.1994 - Aktenzeichen 2 U 74/94

DRsp Nr. 1995/4850

Zur ersatzlosen Streichung der in § 3 a EStG geregelten Steuerbefreiung für Zinsen aus Sozialpfandbriefen durch das Steueränderungsgesetz 1992

1. Die ersatzlose Streichung der in § 3 a EStG geregelten Steuerbefreiung für Zinsen aus Sozialpfandbriefen durch das Steueränderungsgesetz 1992 ist nicht verfassungswidrig.2. Daraus, daß in dem Ausgabeprospekt der Hypothekenbank seinerzeit sowohl der Verwendungszweck der Erlöse aus den Sozialpfandbriefen (Förderung des sozialen Wohnungsbaus) als auch die Steuerfreiheit der Zinsen daraus benannt waren, ergibt sich keine Zusicherung der Steuerfreiheit durch die Bank für die Gesamtpfandbrieflaufzeit.3. Die Steuerfreiheit der Zinsen war aber Geschäftsgrundlage für den Erwerb der Pfandbriefe.4. Jedenfalls bei Sozialpfandbriefen ohne Endfälligkeit stellt der Wegfall der Steuerbefreiung der Zinsen unter Aufrechterhaltung der Verpflichtung des Pfandbriefinhabers, das Kapital der Bank zu einem nicht marktgerechten Zins auf unabsehbare Zeit überlassen zu müssen, auf Dauer eine tiefgreifende Äquivalenzstörung dar.