Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung.
Die Kläger sind Eheleute und werden zusammen veranlagt. Sie haben zwei 1988 und 1992 geborene Kinder. Die Klägerin zu 2. betrieb ab dem 26.05.1994 eine Schulkantine in der Schule X-Straße. Zum 01.11.1997 übernahm der Kläger zu 1. diesen Betrieb, der zum 31.12.1999 abgemeldet wurde (Gewerbesteuerakten - GewStA - Bl 18).
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