I.
Der Kläger und seine Ehefrau bezogen jeweils Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1987 bis 1996 beinhalteten keine bzw. unrichtige Angaben zu den Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Einkommensteuergesetz (). Aufgrund einer Kontrollmitteilung der Steuerfahndungsstelle wurden der Kläger und seine Ehefrau aufgefordert Kapitaleinnahmen nachzuerklären. Die Kläger erstatteten daraufhin wirksam Selbstanzeige gemäß § der () und gaben geänderte Einkommensteuererklärungen für 1987 bis 1996 und Vermögensteuererklärungen auf den 1.1.1988, 1.1.1989, 1.1.1993, 1.1.1994, 1.1.1995 und 1.1.1996 ab.
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