Streitig ist die Nichtberücksichtigung eines Veräußerungsverlustes nach § 17 des Einkommensteuergesetzes - EStG - wegen des Missbrauchs von Gestaltungsmöglichkeiten.
Die Kläger sind Eheleute und wurden für 2001 mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen und Vermietung und Verpachtung zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist Dipl.-Informatiker und Mitglied des Vorstands einer Aktiengesellschaft, an der er auch beteiligt ist. Die Klägerin ist dort als Assistentin der Geschäftsführung beschäftigt.
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