FG Niedersachsen - Urteil vom 08.04.2010
6 K 139/09
Normen:
AO § 57 Abs. 1 Satz 2; AO § 63;

Zur Frage der Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung gem. § 63 AO

FG Niedersachsen, Urteil vom 08.04.2010 - Aktenzeichen 6 K 139/09

DRsp Nr. 2010/22926

Zur Frage der Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung gem. § 63 AO

1. Ist die tatsächliche Geschäftsführung eines gemeinnützigen Vereins nicht ausschließlich und unmittelbar auf die Erfüllung der satzungsmäßigen steuerbegünstigten Zwecke gerichtet, wird sie den Anforderungen des § 63 AO nicht gerecht. 2. Bedient sich der gemeinnützige Verein zur Durchführung seiner Zwecke sog. Hilfspersonen, so muss deren Tätigkeit so von der gemeinnützigen Körperschaft ausgehen, dass ihr diese noch als eigene zugerechnet werden kann. 3. Das bloße Beschaffen von Spendengeldern, d. h. die rein finanziell unterstützende Tätigkeit, reicht insoweit nicht aus.

Normenkette:

AO § 57 Abs. 1 Satz 2; AO § 63;

Tatbestand:

Der Kläger ist ein eingetragener Verein und wurde am 26. April 1997 gegründet. Die Satzung wurde mit einem Nachtrag vom 6. Juni 1997 am 10. Januar 1998 in das Vereinsregister eingetragen. Ziffer 2 der Vereinssatzung lautet wie folgt:

"2. Vereinszweck, Gemeinnützigkeit

1. Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Familien und Kinder von Kriegsgefallenen, Verstorbenen und Körperbehinderten, vor allem solcher in X. Diese Ziele werden durch folgende Projekte verwirklicht:

a) Patenschaftsprojekt