Streitig ist, ob die Voraussetzungen für eine Änderung von Umsatzsteuerbescheiden nach § 164 Abs. 2 AO vorliegen.
Der Kläger ist als Betreiber von Geldspielgeräten unternehmerisch tätig.
Die Umsatzsteuer für die Jahre 1995 bis 1997 wurde mit nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Bescheiden vom 27.07.1998 (USt 1995), vom 07.10.1998 (USt 1996) und vom 16.11.1999 (USt 1997) festgesetzt. Der Vorbehalt der Nachprüfung blieb jeweils bestehen. Die Bescheide wurden am gleichen Tag zur Post gegeben.
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