FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 25.09.2002
5 K 15/02
Normen:
5. VermBG § 2 Abs. 6 Satz 1 ; 5. VermBG § 8 Abs. 2 Ziff. 2 ; AO § 164 Abs. 1 ; AO § 164 Abs. 2 ; AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ; AO § 175 Abs. 2 ; AO § 37 Abs. 2 ; BGB § 818 Abs. 3 ; EStG § 32 Abs. 4 Satz 2 ; EStG § 37 Abs. 2 ; EStG § 70 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 104

Zur Frage der Berücksichtigung vermögenswirksamer Leistungen des Arbeitgebers bei der Berechnung kindergelldschädlicher Einkünfte

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25.09.2002 - Aktenzeichen 5 K 15/02

DRsp Nr. 2003/769

Zur Frage der Berücksichtigung vermögenswirksamer Leistungen des Arbeitgebers bei der Berechnung kindergelldschädlicher Einkünfte

1. Vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers nach dem 5. VermBG sind bei der Berechnung kindergeldschädlichen Einkünfte i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG 2000 zu berücksichtigen, und zwar unabhängig davon, ob sie wegen der Sperrfrist des § 8 Abs. 2 5. VermBG zur Bestreitung des Kindesunerhalts geeeignet sind.2. Die Entreicherungseinrede (§ 818 Abs. 3 BGB ist auf den Rückforderungsanspruch nicht nach § 37 Abs. 2 AO anwendbar.

Normenkette:

5. VermBG § 2 Abs. 6 Satz 1 ; 5. VermBG § 8 Abs. 2 Ziff. 2 ; AO § 164 Abs. 1 ; AO § 164 Abs. 2 ; AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ; AO § 175 Abs. 2 ; AO § 37 Abs. 2 ; BGB § 818 Abs. 3 ; EStG § 32 Abs. 4 Satz 2 ; EStG § 37 Abs. 2 ; EStG § 70 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Beklagte wegen des Überschreitens der Einkommensgrenze des § 32 Abs. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) zur Rückforderung für das Jahr 2000 gewährten Kindergeldes berechtigt ist.