BFH - Beschluß vom 13.08.1997
I B 30/97
Normen:
EStG §§ 50a, 50d; EStDV § 73e; AO (1977) § 168 ; FGO §§ 69, 114 ;
Fundstellen:
BB 1997, 2206
BFHE 184, 92
BStBl II 1997, 700
DB 1997, 2159
DStR 1997, 1684
DStZ 1997, 863
Vorinstanzen:
FG Hamburg,

Zur Frage der Erstattung von Abzugsbeträgen nach § 50 a EStG

BFH, Beschluß vom 13.08.1997 - Aktenzeichen I B 30/97

DRsp Nr. 1997/8065

Zur Frage der Erstattung von Abzugsbeträgen nach § 50 a EStG

»1. Eine Steueranmeldung gemäß § 73e EStDV enthält keine Festsetzung einer Steuerschuld gegenüber dem Vergütungsgläubiger. 2. Eine Steueranmeldung kann nur gegenüber dem anmeldenden Vergütungsschuldner vollzogen werden. Wird die Vollziehung einer Steueranmeldung ausgesetzt, so ist die bereits abgeführte Steuer an den Vergütungsschuldner zu erstatten. Läuft die Aussetzung der Vollziehung der Steueranmeldung aus, so kann die Anmeldung (erneut) nur gegenüber dem Vergütungsschuldner vollzogen werden. 3. Die Vollziehung einer Steueranmeldung kann nicht mit der Maßgabe ausgesetzt werden, daß die ausgesetzten Steuerbeträge an den Vergütungsgläubiger zu erstatten sind. 4. Auf Antrag des Vergütungsgläubigers kann die Vollziehung einer Steueranmeldung nicht mit der Maßgabe ausgesetzt werden, daß die Steuer gegen den Willen des Vergütungsschuldners an diesen zu erstatten ist. Der Vergütungsgläubiger ist für einen solchen Fall gehalten, einstweiligen Rechtsschutz im Freistellungs- bzw. Erstattungsverfahren zu beantragen.«

Normenkette:

EStG §§ 50a, 50d; EStDV § 73e; AO (1977) § 168 ; FGO §§ 69, 114 ;

Gründe:

I.