FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.09.2014
2 K 1611/13
Normen:
EStG § 15 Abs. 2; EStG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2;
Fundstellen:
BB 2014, 2966

Zur Frage der Gewinnerzielungsabsicht bei Verlust bringenden, im Nebenerwerb ausgeübten wechselnden Betätigungen im Bereich Kosmetik/Wellness/Gesundheit

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.09.2014 - Aktenzeichen 2 K 1611/13

DRsp Nr. 2014/18570

Zur Frage der Gewinnerzielungsabsicht bei Verlust bringenden, im Nebenerwerb ausgeübten wechselnden Betätigungen im Bereich Kosmetik/Wellness/Gesundheit

Bei Verlust bringenden, im Nebenerwerb ausgeübten wechselnden Betätigungen mangelt es sowohl bei der Einzelbetrachtung als auch bei der Gesamtbetrachtung der Tätigkeiten an der Einkünfteerzielungsabsicht, wenn sie so wie sie tatsächlich betrieben werden (hier: ohne schlüssiges Betriebskonzept, hohe Anfangsinvestitionen bzw. hohe Ausbildungskosten, unzureichende zeitliche Basis, Ausübung an abgelegenem Standort) von Anfang an nicht geeignet sind, Gewinne zu erwirtschaften.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2; EStG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klägerin mit ihrer in den Streitjahren selbständig ausgeübten Tätigkeit steuerlich relevante Verluste aus Gewerbebetrieb erzielte oder ob eine nicht berücksichtigungsfähige sog. Liebhaberei vorliegt.