Streitig ist die zutreffende steuerliche Behandlung der vom Kläger erzielten Leibrente von der Deutschen Rentenversicherung Bund.
Die Besteuerungsgrundlagen für die Einkommensbesteuerung 2007 wurden mit Einkommensteuerbescheid vom 25.03.2009, der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 AO und teilweise vorläufig nach § 165 Abs. 1 Satz 2 AO erging, geschätzt.
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