Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger die in den Jahren 2003 und 2004 maßgebliche Einkunftsgrenze von 70.000 EUR für die Gewährung der Eigenheimzulage ab dem Jahr 2004 überschritten und der Beklagte insoweit Schadensersatzleistungen aus unerlaubter Handlung zu Recht nicht als Betriebsausgaben anerkannt hat.
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