FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 27.06.2008
4 K 1928/07
Normen:
EigZulG § 5 Satz 1 ; EStG § 4 Abs. 4 ; EStG § 12 Nr. 4 ;
Fundstellen:
EFG 2009, 31

Zur Frage der steuerlichen Berücksichtigung von Schadensersatzleistungen aufgrund einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.06.2008 - Aktenzeichen 4 K 1928/07

DRsp Nr. 2008/19046

Zur Frage der steuerlichen Berücksichtigung von Schadensersatzleistungen aufgrund einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung

Schadensersatzleistungen aufgrund vorsätzlicher Beschädigung einer vermeintlich defekten Baustellenampel sind auch dann nicht steuermindernd als Betriebsausgaben zu berücksichtigen, wenn mit der Tat die rasche Weiterfahrt zwecks Wahrnehmung eines wichtigen Geschäftstermins bezweckt war.

Normenkette:

EigZulG § 5 Satz 1 ; EStG § 4 Abs. 4 ; EStG § 12 Nr. 4 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger die in den Jahren 2003 und 2004 maßgebliche Einkunftsgrenze von 70.000 EUR für die Gewährung der Eigenheimzulage ab dem Jahr 2004 überschritten und der Beklagte insoweit Schadensersatzleistungen aus unerlaubter Handlung zu Recht nicht als Betriebsausgaben anerkannt hat.