OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 21.02.2006
8 U 90/04
Normen:
AO § 179 ; AO § 180 ; BGB (pVV); StBerG § 68 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main - 2-5 O 419/02 BGH - IX ZR 53/06,

Zur Frage der Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen den Steuerberater wegen unzutreffender Beratung

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 21.02.2006 - Aktenzeichen 8 U 90/04

DRsp Nr. 2008/12527

Zur Frage der Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen den Steuerberater wegen unzutreffender Beratung

»Zur Frage der Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen den Steuerberater wegen unzutreffender Beratung.«

Normenkette:

AO § 179 ; AO § 180 ; BGB (pVV); StBerG § 68 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Mit der am 6.11.2002 eingereichten Klage nimmt die Klägerin den Beklagten als ihren früheren Steuerberater auf Schadensersatz wegen unzutreffender Beratung in Anspruch.

Der Beklagte beriet über viele Jahre hinweg sowohl die Klägerin als auch die Firma A-GmbH & Co ... mit Sitz in O1. An dieser Firma war die Klägerin sowohl am Kommanditanteil als auch am Stammkapital der Komplementärin beteiligt, desgleichen ihre Söhne, die Zeugen Z1 und Z2. Außerdem beriet der Beklagte die Erbengemeinschaft nach C, der ebenfalls die Klägerin und ihre Söhne angehörten.

Im Jahre 1995 entschloss sich die Klägerin, aus dem gemeinsamen Familienunternehmen auszuscheiden und ihre Beteiligungen an diesem sowie ihren Anteil an der Erbengemeinschaft an ihre Söhne zu veräußern. Es fanden langwierige Verhandlungen statt, in denen die Klägerin durch ihren derzeitigen Prozessbevollmächtigten vertreten wurde. Vertreter der Söhne der Klägerin war der Zeuge Z4 von der Wirtschaftsprüfungs- und Anwaltskanzlei D.