FG Berlin - Urteil vom 23.04.2002
7 K 7265/00
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 ; EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2004, 40

Zur Frage des gewerblichen Grundstückshandels bei Zuerwerb eines Grundstückanteils, anschließender Modernisierung, Umwandlung in Wohneigentum und anschließender Veräußerung von Eigentumswohnungen

FG Berlin, Urteil vom 23.04.2002 - Aktenzeichen 7 K 7265/00

DRsp Nr. 2003/17238

Zur Frage des gewerblichen Grundstückshandels bei Zuerwerb eines Grundstückanteils, anschließender Modernisierung, Umwandlung in Wohneigentum und anschließender Veräußerung von Eigentumswohnungen

1. Ein Erwerb durch Gesamtrechtsnachfolge stellt keinen Anschaffungstatbestand dar, der Grundlage für einen gewerblichen Grundstückshandel sein könnte.2. Modernisierungsaufwendungen, die über die Herstellung des zum vertragsmäßigen Gebrauch erforderlichen Zustandes nicht hinausgehen, können für sich genommen keinen gewerblichen Grundstückshandel begründen.3. Der Erwerb eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück im Zwangsversteigerungsverfahren kann einen Erwerb darstellen, der in bedingter Veräußerungsabsicht erfolgt.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2 ; EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darum, ob die Klägerin in den Streitjahren einen gewerblichen Grundstückshandel unterhielt und ggfs. in welcher Höhe sie daraus Einkünfte erzielte.