Wegen des Sachverhalts und des Beteiligtenvortrags verweist das Gericht zunächst auf das zwischen den Beteiligten ergangene Urteil vom heutigen Tag im Verfahren 7 K 7265/00.
In den Streitjahren veräußerte die Klägerin am 16. Oktober 1996 die Wohnung Nr. 10 (615/10 000 Miteigentumsanteile -MEA-) zum Preis von 125 000,00 DM und am 4. Juni 1997 die Wohnung Nr. 3 (596/10 000 MEA) zum Preis von 150 000,00 DM.
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