FG Berlin - Urteil vom 23.04.2002
7 K 7018/00
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 ; EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1 ;

Zur Frage des gewerblichen Grundstückshandels bei Zuerwerb eines Grundstücksanteils, anschließender Modernisierung, Umwandlung in Wohneigentum und anschließender Veräußerung von Eigentumswohnungen

FG Berlin, Urteil vom 23.04.2002 - Aktenzeichen 7 K 7018/00

DRsp Nr. 2003/17237

Zur Frage des gewerblichen Grundstückshandels bei Zuerwerb eines Grundstücksanteils, anschließender Modernisierung, Umwandlung in Wohneigentum und anschließender Veräußerung von Eigentumswohnungen

1. Ein Erwerb durch Gesamtrechtsnachfolge stellt keinen Anschaffungstatbestand dar, der Grundlage für einen gewerblichen Grundstückshandel sein könnte. 2. Modernisierungsaufwendungen, die über die Herstellung des zum vertragsmäßigen Gebrauch erforderlichen Zustandes nicht hinausgehen, können für sich genommen keinen gewerblichen Grundstückshandel begründen. 3. Der Erwerb eins Miteigentumsanteils an einem Grundstück im Zwangsversteigerungsverfahren kann einen Erwerb darstellen, der in bedingter Veräußerungsabsicht erfolgt.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2 ; EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Wegen des Sachverhalts und des Beteiligtenvortrags verweist das Gericht zunächst auf das zwischen den Beteiligten ergangene Urteil vom heutigen Tag im Verfahren 7 K 7265/00.

In den Streitjahren veräußerte die Klägerin am 16. Oktober 1996 die Wohnung Nr. 10 (615/10 000 Miteigentumsanteile -MEA-) zum Preis von 125 000,00 DM und am 4. Juni 1997 die Wohnung Nr. 3 (596/10 000 MEA) zum Preis von 150 000,00 DM.