Zur Frage, ob bei einer Einheits-GmbH & Co. KG eine sowohl unmittelbare als auch mittelbare Vereinigung aller Anteile in einer Hand i.S.d. § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG vorliegt
FG Nürnberg, Urteil vom 04.10.2012 - Aktenzeichen 4 K 1205/11
DRsp Nr. 2013/6995
Zur Frage, ob bei einer Einheits-GmbH & Co. KG eine sowohl unmittelbare als auch mittelbare Vereinigung aller Anteile in einer Hand i.S.d. § 1 Abs. 3 Nr. 1GrEStG vorliegt
1. Anteile werden unmittelbar in einer Hand vereinigt, wenn sie dem Erwerber zu mindestens 95 v.H. zivilrechtlich zuzuordnen sind.2. Eine mittelbare Anteilsvereinigung kann durch eine zu mehr als 95 v.H. beherrschte Hand vermittelt werden, d.h. der Zugriff erfolgt über eine zwischengeschaltete Gesellschaft, an der der Anteilserwerber zu mindestens 95 v.H. beteiligt ist.3. § 1 Abs. 3 Nr. 1GrEStG will über die mittelbare Anteilsvereinigung die Fälle erfassen, in denen der Anteilserwerber die Anteile einer Gesellschaft mit Grundbesitz (auch teils) mittelbar über eine andere Gesellschaft hält, an der er zu 100 v.H. bzw. mindestens 95 v.H. beteiligt ist.
Streitig ist, ob die Veräußerung eines Kommanditanteils an einer grundbesitzenden Einheitsgesellschaft einen grunderwerbsteuerbaren Tatbestand nach § 1 Abs. 2aGrEStG oder § 1 Abs. 3 Nr. 1GrEStG auslöst.
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