FG Nürnberg - Urteil vom 12.06.2013
5 K 1552/11
Normen:
EStG (2008) § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2; EStG (2008) § 20 Abs. 2 Nr. 1; EStG (2008) § 20 Abs. 2a; KStG § 27 Abs. 1; KStG § 27 Abs. 8;
Fundstellen:
DStRE 2014, 600

Zur Frage, ob die Übertragung von Aktien einer US-amerikanischen Kapitalgesellschaft aufgrund einer Unternehmensumgliederung (spin-off) zu Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG (2008) führt

FG Nürnberg, Urteil vom 12.06.2013 - Aktenzeichen 5 K 1552/11

DRsp Nr. 2013/20049

Zur Frage, ob die Übertragung von Aktien einer US-amerikanischen Kapitalgesellschaft aufgrund einer Unternehmensumgliederung (spin-off) zu Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG (2008) führt

1. Einkünfte aus privatem Kapitalvermögen nach § 20 EStG entstanden bis zum Veranlagungszeitraum 2008 mit dem Zufluss von Erträgen aus der Nutzung privaten Geldvermögens, nicht aus dessen Wertsteigerung. 2. Umstrukturierungsmaßnahmen einer US-amerikanischen Kapitalgesellschaft (spin-off), die nicht auf einem Gewinnausschüttungs- oder Gewinnverteilungsbeschluss gründen, waren (bis 2008) der nicht steuerbaren Vermögenssphäre der Anteilseigner zuzuweisen. 3. Ein steuerpflichtiger Kapitalertrag bei Maßnahmen der Unternehmensumstrukturierung (z.B. Abspaltung, Entflechtung) liegt dann nicht vor, wenn keine bereits bestehenden Gesellschaftsanteile durch eine Sachausschüttung ausgegeben werden, sondern sich die Entflechtung im Wege einer Anteilsaufteilung vollzieht und sich die Umstrukturierung im Ergebnis als eine Neuverteilung der bereits in den alten Aktien enthaltenen Vermögenswerte darstellt.