I.
Streitig ist in dem beim Antragsgegner (dem Finanzamt - FA -) anhängigen Einspruchsverfahren, ob die Antragstellerin im Veranlagungszeitraum (VZ) 2000 einen Aufwand zurecht gewinnwirksam gebucht hat und ob im VZ 2001 wegen der Bezahlung dieses Aufwandes eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) vorliegt.
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