FG Baden-Württemberg - Urteil vom 07.05.2019
8 K 751/17
Normen:
EStG § 4; EStG § 12 Nr. 1;
Fundstellen:
DStRE 2019, 1250
DStZ 2019, 722

Zur Frage, ob selbst berechnete anteilige tatsächliche Aufwendungen betreffend das eigengenutzte Haus als Betriebsausgaben im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit als Tagesmutter geltend gemacht werden können; Trennbarkeit der Aufwendungen

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.05.2019 - Aktenzeichen 8 K 751/17

DRsp Nr. 2019/13484

Zur Frage, ob selbst berechnete anteilige tatsächliche Aufwendungen betreffend das eigengenutzte Haus als Betriebsausgaben im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit als Tagesmutter geltend gemacht werden können; Trennbarkeit der Aufwendungen

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EStG § 4; EStG § 12 Nr. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin die von ihr berechneten anteiligen tatsächlichen Aufwendungen betreffend das eigengenutzte Haus als Betriebsausgaben im Rahmen ihrer selbständigen Tätigkeit als Tagesmutter geltend machen kann.

1. 2.