Zur Frage, ob unter unter welchen Vorausetzungen ein Strafverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des finanzgerichtlichen Verfahrens ausgesetzt werden soll; sonstige Leistung im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG
BayObLG, Beschluss vom 03.03.2004 - Aktenzeichen 4 St RR 8/04
DRsp Nr. 2004/3507
Zur Frage, ob unter unter welchen Vorausetzungen ein Strafverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des finanzgerichtlichen Verfahrens ausgesetzt werden soll; "sonstige Leistung" im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG
»1. Auch bei steuerrechtlichen Vorfragen von grundsätzlicher Bedeutung verbleibt dem Strafrichter ein Ermessensspielraum zu der Frage, ob das Strafverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des finanzgerichtlichen Verfahrens ausgesetzt werden soll. 2. Eine "sonstige Leistung" im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG liegt auch ohne eine als solche erkennbare Erwerbstätigkeit bei der gelegentlichen Vermittlung eines Immobiliengeschäfts jedenfalls dann vor, wenn das Entgelt für die Vermittlung nicht zwischen den Beteiligten lediglich verrechnet wird.«