Gegenstand der Klägerin sind die Nutzung und Verwaltung eigenen Grundvermögens sowie der Erwerb oder die Bebauung von Grundstücken zum Zwecke der Nutzung und Verwaltung. Alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin war in den Streitjahren Frau "X", die von den Beschränkungen des § 181 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - befreit war.
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