FG Berlin - Urteil vom 11.11.2003
7 K 7072/02
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 Satz 2 § 27 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2004, 370
GmbHR 2004, 810

Zur Frage, wann die Überlassung eines Gesellschaftsgrundstücks an einen Gesellschafter-Geschäftsführer zu einem unter dem Verkehrswert liegenden Kaufpreis eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellt

FG Berlin, Urteil vom 11.11.2003 - Aktenzeichen 7 K 7072/02

DRsp Nr. 2004/2110

Zur Frage, wann die Überlassung eines Gesellschaftsgrundstücks an einen Gesellschafter-Geschäftsführer zu einem unter dem Verkehrswert liegenden Kaufpreis eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellt

1. Ergibt die Überprüfung des Leistungsaustausches zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihrem Gesellschafter ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, so ist in der Regel die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung gerechtfertigt, es sei denn, es liegen gewichtige und nachprüfbare Gründe vor, die diese Vermutung widerlegen. 2. Zur Anwendung der sogenannten Bannbreitenrechtsprechung des BFH auf den Fall der Überlassung eines Gesellschaftsgrundstücks an einen Gesellschafter zu einem unter dem Verkehrswert liegenden Kaufpreis

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2 § 27 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Gegenstand der Klägerin sind die Nutzung und Verwaltung eigenen Grundvermögens sowie der Erwerb oder die Bebauung von Grundstücken zum Zwecke der Nutzung und Verwaltung. Alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin war in den Streitjahren Frau "X", die von den Beschränkungen des § 181 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - befreit war.