I.
Nachdem der Kläger für den Veranlagungszeitraum 2002 keine Einkommensteuererklärung abgegeben hatte schätzte der Beklagte (das Finanzamt - FA -) die Besteuerungsgrundlagen und setzte mit Bescheid vom 5. April 2004 die Einkommensteuer für 2002 auf 38.413 EUR fest. Dieser Bescheid erging nach § 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
Mit Änderungsbescheid vom 3. November 2004 setzte das FA die Einkommensteuer, unter Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung, auf 42.446 EUR fest.
Dagegen wandte sich der Kläger mit seinem Einspruch vom 18. November 2004. Mit der Einspruchsbegründung vom 7. Februar 2005 reichte der Kläger zusammen mit seiner Ehefrau, Frau NN, die Einkommensteuererklärung für 2002 ein.
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