Die zulässige Berufung der Kläger hat in der Sache zum Teil Erfolg. Im Umfang der Abänderung beruht das Urteil des Landgerichts auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO). Die Kläger haben noch einen Anspruch auf Zahlung restlichen Honorars in Höhe von 6.013,05 EUR nebst Zinsen an die Sozietät. Die Hilfsaufrechnung des Beklagten ist zum Teil nicht zulässig, zum Teil nicht begründet.
A.
Klageforderung
Die Kläger haben noch einen Anspruch auf Zahlung restlichen Honorars für steuerliche Beratung in Höhe von 6.013,05 EUR nebst Zinsen an die Sozietät.
I.
Rechnung 41/88347 vom 30.4.2001 über 2.044,04 DM (Anlage K 1)
Aufgrund dieser Rechnung haben die Kläger einen unverjährten Anspruch auf Zahlung restlichen Honorars in Höhe von 2.044,04 DM.
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