OLG Düsseldorf - Urteil vom 23.09.2005
I-23 U 8/05
Normen:
StBGebV § 3 Abs. 2 § 9 Abs. 1 § 13 Nr. 2 § 21 Abs. 1 § 33 Abs. 4 § 34 Abs. 4 ; BGB § 719 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 08.12.2004

Zur Geltendmachung restlicher Honoraransprüche aus einem Steuerberatungsvertrag sowie zur Aufrechnung mit Gegenansprüchen

OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.09.2005 - Aktenzeichen I-23 U 8/05

DRsp Nr. 2005/20115

Zur Geltendmachung restlicher Honoraransprüche aus einem Steuerberatungsvertrag sowie zur Aufrechnung mit Gegenansprüchen

Zur Begründetheit restlicher Honoraransprüche aus einem Steuerberatungsvertrag sowie zur Unzulässigkeit der Aufrechnung gem. § 719 Abs. 2 BGB bzw. Unbegründetheit der Aufrechnung mit einer Schadensersatzforderung wegen der Nichtberücksichtigung von Schuldzinsen und Betriebskosten.

Normenkette:

StBGebV § 3 Abs. 2 § 9 Abs. 1 § 13 Nr. 2 § 21 Abs. 1 § 33 Abs. 4 § 34 Abs. 4 ; BGB § 719 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Kläger hat in der Sache zum Teil Erfolg. Im Umfang der Abänderung beruht das Urteil des Landgerichts auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO). Die Kläger haben noch einen Anspruch auf Zahlung restlichen Honorars in Höhe von 6.013,05 EUR nebst Zinsen an die Sozietät. Die Hilfsaufrechnung des Beklagten ist zum Teil nicht zulässig, zum Teil nicht begründet.

A.

Klageforderung

Die Kläger haben noch einen Anspruch auf Zahlung restlichen Honorars für steuerliche Beratung in Höhe von 6.013,05 EUR nebst Zinsen an die Sozietät.

I.

Rechnung 41/88347 vom 30.4.2001 über 2.044,04 DM (Anlage K 1)

Aufgrund dieser Rechnung haben die Kläger einen unverjährten Anspruch auf Zahlung restlichen Honorars in Höhe von 2.044,04 DM.