Zur gewerbesteuerlichen Behandlung der auf Überentnahmen beruhenden und damit nicht abziehbaren Schuldzinsen
FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.12.2006 - Aktenzeichen 4 K 1577/01
DRsp Nr. 2007/2383
Zur gewerbesteuerlichen Behandlung der auf Überentnahmen beruhenden und damit nicht abziehbaren Schuldzinsen
Dürfen Zinsaufwendungen bei der Ermittlung des Gewinns nach § 4 Abs. 4aEStG nicht abgezogen werden, sind diese auch nicht gem. § 8 Nr. 1GewStG dem Gewinn hinzuzurechnen. Soweit eine konkrete Zuordnung des einkommensteuerlich nicht abziehbaren Teils der Zinsen zu den Dauerschuldzinsen i.S.d. § 8 Nr. 1 GewStG nicht möglich ist, kann diese im Wege einer Schätzung erfolgen.
Zwischen den Beteiligten ist die gewerbesteuerliche Behandlung der nach § 4 Abs. 4a des Einkommensteuergesetzes - EStG - wegen sogen. Überentnahmen nicht abziehbaren Schuldzinsen im Streit.
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