Die Beteiligten streiten um die Begünstigung nach dem Zonenrandförderungsgesetz (
Der Kläger erzielt als Immobilienmakler Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Zum 01.01.1994 meldete er - neben einer weiteren Betriebsstätte in ... (U) - eine Betriebsstätte in Hamburg, X-Weg (Fragebogen zur steuerlichen Erfassung vom 16.03.1993, Gewinnfeststellungsakte - GFA). Zum 31.12.2000 meldete er einen Betrieb in Ahrensburg ab und eine neue Betriebsstätte in Hamburg, Y-Weg, an (GFA). Als Wohnsitz wurde stets U genannt.
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