Die am 8. Dezember 1989 errichtete Klägerin beabsichtigte zunächst - weil eine Grundstücksteilung katasterrechtlich unzulässig war -, auf dem der xxxxxxxxxxxxxxxxxx und xxxxxxx xxxxxxxx gehörenden Grundstück xxxxxxxxxxx in xxxxxx xxxxxxxx im Wege eines ihr einzuräumenden Erbbaurechts an xxxxxxxx des Grundstücks die Bebauung mit einem Wohnhaus im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau mit ca. 20 Wohnungen und 10 Kfz-Stellplätzen; unter dieser Prämisse wurde der Prospekt erstellt.
Nachdem am 24. September 1991 die Grundstücksteilung doch noch genehmigt worden war, bestellte die xxxxxx der Klägerin am 12. August 1992 ein 75 Jahre währendes Erbbaurecht an dem zwischenzeitlich mit einem Wohnhaus (19 Wohnungen, 1 Tiefgarage mit 9 Stellplätzen) bebauten xxxxxxxxxxxxx.
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