BFH - Beschluß vom 02.08.2000
II B 125/99
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 65

Zur grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache

BFH, Beschluß vom 02.08.2000 - Aktenzeichen II B 125/99

DRsp Nr. 2000/9624

Zur grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache

1. Die Frage, ob die Wirksamkeit eines Kaufvertrages i.S.v. § 14 GrEStG 1983 von einer Bedingung abhängig ist, hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. 2. Das gilt jedenfalls dann, wenn es lediglich um die Auslegung eines Vertrages im konkreten Einzelfall und nicht um eine Rechtsfrage von allgemeinem Interesse geht.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erwarb durch notariell beurkundeten Kaufvertrag vom 2. Mai 1997 ein unbebautes Grundstück zu einem Kaufpreis von 270 000 DM. Sie war berechtigt, von diesem Kaufvertrag zurückzutreten, sofern kein positiver Bauvorbescheid erteilt wird. Die Klägerin war verpflichtet, drei Monate nach Eintragung einer Eigentumsvormerkung zu ihren Gunsten und Erteilung eines Bauvorbescheides bzw. einer Baugenehmigung den vereinbarten Kaufpreis beim Notar zu hinterlegen.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) setzte durch Bescheid vom 8. August 1997 gegen die Klägerin Grunderwerbsteuer in Höhe von 9 450 DM fest.

Einspruch und Klage, mit denen die Klägerin geltend machte, die Grunderwerbsteuer sei noch nicht entstanden, weil die Wirksamkeit des Kaufvertrages von dem Eintritt einer Bedingung, nämlich von der Erteilung eines Bauvorbescheides abhängig sei, blieben ohne Erfolg.