FG Berlin - Urteil vom 22.10.2003
2 K 2351/01
Normen:
GrStG § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b ; GrStG § 5 Abs. 2 ; HeimG § 11 ;

Zur Grundsteuerbefreiung für Wohnbereiche

FG Berlin, Urteil vom 22.10.2003 - Aktenzeichen 2 K 2351/01

DRsp Nr. 2005/6156

Zur Grundsteuerbefreiung für Wohnbereiche

Die Grundsteuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b GrStG für Gebäude eines gemeinnützigen Vereins bezieht sich nicht auf Wohnbereiche, die dem Heimgesetz entsprechen und für deren Bewohner eine ständige Betreuung erforderlich ist. Derartige "Wohnbereiche" sind Wohnungen im Sinne des § 5 Abs. 2 GrStG.

Normenkette:

GrStG § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b ; GrStG § 5 Abs. 2 ; HeimG § 11 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Grundsteuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 b Grundsteuergesetz - GrStG - für Teile von Gebäuden des Klägers.