KG - Urteil vom 08.09.2006
4 U 119/05
Normen:
BGB § 249 § 276 § 675 ; EStG § 23 ;
Fundstellen:
BRAK-Mitt 2007, 17
DB 2006, 2343
DStRE 2007, 453
KGReport 2006, 1054
MDR 2007, 435
NJ 2007, 181
VersR 2007, 704
WM 2006, 2319
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 11.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 37/05

Zur Haftung des Steuerberaters wegen Pflichtverletzung bei Nichtbeachtung eines beim BFH anhängigen Verfahrens zur Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Spekulationsgewinnen

KG, Urteil vom 08.09.2006 - Aktenzeichen 4 U 119/05

DRsp Nr. 2006/26117

Zur Haftung des Steuerberaters wegen Pflichtverletzung bei Nichtbeachtung eines beim BFH anhängigen Verfahrens zur Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Spekulationsgewinnen

»Wenn ein Steuerberater tatsächlich Kenntnis von einer Entscheidung eines Finanzgerichtes hat, in der wegen grundsätzlicher Bedeutung (hier: Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Spekulationsgewinnen aus Wertpapiergeschäften) die Revision zugelassen worden ist, muss er gegen Bescheide des Finanzamtes, die auf der Verfassungsmäßigkeit der Norm beruhen, Einspruch einlegen. Es stellt aber keine Pflichtverletzung des Steuerberaters dar, wenn er eine in der Anlage zum Bundessteuerblatt, in der die beim Bundesfinanzhof, dem Bundesverfassungsgericht und dem Europäischen Gerichtshof anhängigen Verfahren aufgenommen werden, enthaltene Entscheidung nicht kennt, wenn es aus anderen Erkenntnisquellen keinerlei Anlass gab, an der Verfassungsmäßigkeit einer Norm zu zweifeln.«

Normenkette:

BGB § 249 § 276 § 675 ; EStG § 23 ;

Entscheidungsgründe:

I.