LG Berlin, vom 11.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 37/05
Zur Haftung des Steuerberaters wegen Pflichtverletzung bei Nichtbeachtung eines beim BFH anhängigen Verfahrens zur Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Spekulationsgewinnen
KG, Urteil vom 08.09.2006 - Aktenzeichen 4 U 119/05
DRsp Nr. 2006/26117
Zur Haftung des Steuerberaters wegen Pflichtverletzung bei Nichtbeachtung eines beim BFH anhängigen Verfahrens zur Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Spekulationsgewinnen
»Wenn ein Steuerberater tatsächlich Kenntnis von einer Entscheidung eines Finanzgerichtes hat, in der wegen grundsätzlicher Bedeutung (hier: Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Spekulationsgewinnen aus Wertpapiergeschäften) die Revision zugelassen worden ist, muss er gegen Bescheide des Finanzamtes, die auf der Verfassungsmäßigkeit der Norm beruhen, Einspruch einlegen. Es stellt aber keine Pflichtverletzung des Steuerberaters dar, wenn er eine in der Anlage zum Bundessteuerblatt, in der die beim Bundesfinanzhof, dem Bundesverfassungsgericht und dem Europäischen Gerichtshof anhängigen Verfahren aufgenommen werden, enthaltene Entscheidung nicht kennt, wenn es aus anderen Erkenntnisquellen keinerlei Anlass gab, an der Verfassungsmäßigkeit einer Norm zu zweifeln.«