FG Münster - Urteil vom 07.05.2002
1 K 2429/00 L
Normen:
AO § 34 Abs. 1 ; AO § 34 Abs. 1 S 1 ; AO § 35 AO ; AO § 69 Abs. 1 ; BGB § 26 Abs. 2 ; BGB § 26 Abs. 2 S 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 47
EFG 2002, 1134

Zur Haftung des Vorsitzenden eines Sportvereins für rückständige Lohnsteuer

FG Münster, Urteil vom 07.05.2002 - Aktenzeichen 1 K 2429/00 L

DRsp Nr. 2002/12216

Zur Haftung des Vorsitzenden eines Sportvereins für rückständige Lohnsteuer

1. Stark verselbständigte Untergliederungen (Abteilungen) eines eingetragenen Sportvereins haben keine steuerlichen Pflichten i.S. des § 34 Abs. 1 S. 1 AO zu erfüllen, auch wenn sie selbst die Voraussetzungen für die Annahme eines nichtrechtfähigen Vereins erfüllen. 2. Eine Haftungsinanspruchnahme der Abteilungsvorsitzenden nach § 35 AO kommt allenfalls dann in Betracht, wenn sie nach außen hin als Verfügungsberechtigte auftreten und tatsächlich und rechtlich in der Lage sind, entweder Pflichten des gesetzlichen Vertreters selbst zu erfüllen oder durch die Bestellung entsprechender Organe erfüllen zu lassen.

Normenkette:

AO § 34 Abs. 1 ; AO § 34 Abs. 1 S 1 ; AO § 35 AO ; AO § 69 Abs. 1 ; BGB § 26 Abs. 2 ; BGB § 26 Abs. 2 S 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger (Kl.) für rückständige Lohnsteuer (LSt) eines Sportvereins, dessen Vorsitzender er war, haftet.