FG Münster - Urteil vom 21.03.2001
10 K 7142/97 Kap
Normen:
AO § 191 Abs. 1 ; AO § 191 Abs. 1 S 1 ; AO § 34 ; AO § 37 Abs. 1 ; AO § 69 S 1 ; AO § 69 S 2 ; EStG § 44 Abs. 5 ; EStG § 44 Abs. 5 S 1 ; GmbHG § 35 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1066

Zur Haftung eines Gesellschafter-Geschäftsführers wegen abzuführender Kapitalertragsteuer

FG Münster, Urteil vom 21.03.2001 - Aktenzeichen 10 K 7142/97 Kap

DRsp Nr. 2002/12208

Zur Haftung eines Gesellschafter-Geschäftsführers wegen abzuführender Kapitalertragsteuer

Bei der Berechnung der Haftungssumme kann ein eventueller Steuererstattungsanspruch aufgrund eines Verlustrücktrages unberücksichtigt bleiben, wenn zum Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung über den Haftungsbescheid die Steuererklärung für das Verlustentstehungsjahr noch nicht beim FA eingereicht war.

Normenkette:

AO § 191 Abs. 1 ; AO § 191 Abs. 1 S 1 ; AO § 34 ; AO § 37 Abs. 1 ; AO § 69 S 1 ; AO § 69 S 2 ; EStG § 44 Abs. 5 ; EStG § 44 Abs. 5 S 1 ; GmbHG § 35 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Zu entscheiden ist, ob die Kläger für Kapitalertragsteuer 1994 in Haftung genommen werden können.

Die Kläger waren alleinige Gesellschafter-Geschäftsführer der ...... GmbH (GmbH). in W.. Am 02.05.1994 beschloß die Gesellschafterversammlung der GmbH

"den Bilanzgewinn zum 31.12.1992 in voller Höhe auszuschütten. Darüber hinaus soll auch der Bilanzgewinn 1993 in voller Höhe ausgeschüttet werden. Insgesamt soll die jeweils höchstmögliche Ausschüttung für die Jahre 1990 - 1993 erfolgen, wie sie sich im einzelnen auf der in Kürze fertigzustellenden Bilanz 1993 ergibt. Dabei sollen Körperschaftsteuerminderungen dem Ausschüttungsbetrag zugeschlagen werden".