Zu entscheiden ist, ob die Kläger für Kapitalertragsteuer 1994 in Haftung genommen werden können.
Die Kläger waren alleinige Gesellschafter-Geschäftsführer der ...... GmbH (GmbH). in W.. Am 02.05.1994 beschloß die Gesellschafterversammlung der GmbH
"den Bilanzgewinn zum 31.12.1992 in voller Höhe auszuschütten. Darüber hinaus soll auch der Bilanzgewinn 1993 in voller Höhe ausgeschüttet werden. Insgesamt soll die jeweils höchstmögliche Ausschüttung für die Jahre 1990 - 1993 erfolgen, wie sie sich im einzelnen auf der in Kürze fertigzustellenden Bilanz 1993 ergibt. Dabei sollen Körperschaftsteuerminderungen dem Ausschüttungsbetrag zugeschlagen werden".
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