FG Nürnberg - Urteil vom 23.10.2003
VII 250/00
Normen:
AO § 169 Abs. 1 Nr. 1 § 171 Abs. 10 § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 § 181 § 182 Abs. 1 ;

Zur Hemmung des Ablaufs der Festsetzungsfrist für einen Folgebescheid

FG Nürnberg, Urteil vom 23.10.2003 - Aktenzeichen VII 250/00

DRsp Nr. 2005/18587

Zur Hemmung des Ablaufs der Festsetzungsfrist für einen Folgebescheid

Der Ablauf der Festsetzungsfrist für einen Folgebescheid ist nach § 171 Abs. 10 AO gehemmt, soweit und solange in offener Feststellungsfrist ein Grundlagenbescheid, der für die Festsetzung der Folgesteuer bindend ist, noch zulässig ergehen kann.

Normenkette:

AO § 169 Abs. 1 Nr. 1 § 171 Abs. 10 § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 § 181 § 182 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob gesondert und einheitlich festgestellte Besteuerungsgrundlagen gem. § 171 Abs. 10 AO im geänderten Einkommensteuerbescheid noch berücksichtigt werden durften.

Die Kläger sind Ehegatten, die für das Streitjahr 1979 zur Einkommensteuer zusammen veranlagt wurden. Nach Abgabe der Einkommensteuererklärung am 05.06.1981 setzte das beklagte Finanzamt die Einkommensteuer 1979 mit Bescheid vom 15.10.1981 unter Vorbehalt der Nachprüfung fest. Dabei erfasste es den Gewinnanteil des Klägers an der A- GmbH & atypisch Stille entsprechend der Angabe in der Steuererklärung mit 286.250 DM. Der Gewinnanteil dieser Gesellschaft wurde mit Bescheid vom 07.08.1981 unter Vorbehalt der Nachprüfung gesondert und einheitlich auf 279.215 DM festgestellt. Eine Auswertung des Grundlagenbescheids erfolgte nicht.