Streitig ist die Höhe des dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Elterngelds.
Die Kläger werden als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Beide Kläger hatten in dem Streitjahr Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und Vermietung und Verpachtung. Der Kläger hatte daneben Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus einer Nebentätigkeit. Im Streitjahr bezogen beide Kläger Elterngeld.
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