I.
Streitig ist die Höhe einer gebildeten Rückstellung.
Bei der Klägerin handelt es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die einen Verkehrsverbund im öffentlichen Personennahverkehr zum Gegenstand hat.
Mit Zuwendungsbescheid vom 20. Oktober 2000 wurde der Klägerin eine Zuwendung von höchstens 535.521,84 DM für das Haushaltsjahr 2000 im Rahmen der Kooperationsförderung nach Art. 20 Abs. 1 Nr. 2, Art. 24 bis 26 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayöPNVG) i.V.m. Förderprogramm öPNV bewilligt. Wegen der Einzelheiten wird auf diesen Bescheid verwiesen.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|