Streitig ist eine Änderung des Körperschaftsteuerbescheids für 2002, die auf § 174 Abs. 4 Abgabenordnung (AO) gestützt wurde.
Die Klägerin betreibt ein Elektrizitätswerk…Im Streitjahr (2002) nahm die Klägerin im Auftrag der Firma X die Abrechnung und Beitreibung von Entgelten für Erdgaslieferungen der X vor. In ihren Abrechnungen führte die Klägerin sowohl ihre eigene Lieferung von Strom als auch die Lieferung von Erdgas durch X als „unsere Lieferung” jeweils mit offenem Umsatzsteuerausweis aus.
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