FG Hamburg - Urteil vom 13.07.2009
4 K 162/08
Normen:
MinöStV § 1 Abs. 3; MinöStG § 2a;

Zur Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung für Biokraftstoffe nach § 2 a MinöStG

FG Hamburg, Urteil vom 13.07.2009 - Aktenzeichen 4 K 162/08

DRsp Nr. 2009/22862

Zur Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung für Biokraftstoffe nach § 2 a MinöStG

1. Für die Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung nach § 2 a MinöStG muss der Biokraftstoffanteil berechnet werden, der in einer aus einem Mineralölsteuerlager entnommenen Mineralölmenge enthalten ist. Die Gesetzeslage gibt die Berechnungsmethode nicht vor. 2. Ist - wie im Streitfall - der Biokraftstoffanteil einer in einem Steuerlager lagernden Mineralölmenge bekannt, ist es allein sachgerecht, den Biokraftstoffanteil an einer entnommenen Menge dadurch zu ermitteln, dass man den Endbestand vom Anfangsbestand abzieht. Sofern Zugänge stattgefunden haben, sind sie dem Anfangsbestand hinzuzurechnen.

Normenkette:

MinöStV § 1 Abs. 3; MinöStG § 2a;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung ihr erstatteter Mineralöl-steuer.