Zur Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen erforderlicher Erwerb einer Beteiligung an einer Grundstücks-GbR mit fest zugeordneter Teileigentumserheit kein grunderwerbsteuerlicher Gestaltungsmissbrauch; Grunderwerbsteuer
FG Sachsen, Urteil vom 11.04.2002 - Aktenzeichen 2 K 2388/99
DRsp Nr. 2002/12262
Zur Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen erforderlicher Erwerb einer Beteiligung an einer Grundstücks-GbR mit fest zugeordneter Teileigentumserheit kein grunderwerbsteuerlicher Gestaltungsmissbrauch; Grunderwerbsteuer
1. Der Erwerb einer von Anfang an mit einer besonderen Berechtigung am Grundstück bzw. Eigentumswohnung bzw. Teileigentumseinheit verbundenen Beteiligung an einer Personengesellschaft ist nach der BFH-Rechtsprechung missbräuchlich und nach § 1 Abs. 1 Nr. 1GrEStG grunderwerbsteuerbar, wenn außer einer Grunderwerbsteuerersparnis für den Anteilserwerb an Stelle der an sich gebotenen Übertragung des Grundstückseigentums keine anderen beachtlichen Gründe geltend gemacht werden können.2. Triftige -gegen eine "Unangemessenheit" der Gestaltung i. S. von § 42AO 1977 sprechende- Gründe liegen aber vor, wenn der Steuerpflichtige bei einem "direkten" Erwerb einer Teileigentumseinheit anders als beim Erwerb der Gesellschaftsanteile die 50 %ige Sonderabschreibung nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 3Fördergebietsgesetz nicht mehr erhalten hätte, zudem durch die konkrete Ausgestaltung der Gesellschaftsbeteiligung das persönliche Haftungsrisiko reduziert und eine den individuellen Bedürfnissen des Gesellschafters gerecht werdende Finanzierung ermöglich worden ist.