FG Sachsen - Urteil vom 11.04.2002
2 K 2388/99
Normen:
AO (1977) § 42 S. 1 ; AO (1977) § 42 S. 2 ; FördG § 3 ; FördG § 4 Abs. 2 Nr. 1 ; GrEStG § 5 ; GrEStG (1997) § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; GrEStG (1997) § 1 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1104

Zur Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen erforderlicher Erwerb einer Beteiligung an einer Grundstücks-GbR mit fest zugeordneter Teileigentumserheit kein grunderwerbsteuerlicher Gestaltungsmissbrauch; Grunderwerbsteuer

FG Sachsen, Urteil vom 11.04.2002 - Aktenzeichen 2 K 2388/99

DRsp Nr. 2002/12262

Zur Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen erforderlicher Erwerb einer Beteiligung an einer Grundstücks-GbR mit fest zugeordneter Teileigentumserheit kein grunderwerbsteuerlicher Gestaltungsmissbrauch; Grunderwerbsteuer

1. Der Erwerb einer von Anfang an mit einer besonderen Berechtigung am Grundstück bzw. Eigentumswohnung bzw. Teileigentumseinheit verbundenen Beteiligung an einer Personengesellschaft ist nach der BFH-Rechtsprechung missbräuchlich und nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG grunderwerbsteuerbar, wenn außer einer Grunderwerbsteuerersparnis für den Anteilserwerb an Stelle der an sich gebotenen Übertragung des Grundstückseigentums keine anderen beachtlichen Gründe geltend gemacht werden können. 2. Triftige -gegen eine "Unangemessenheit" der Gestaltung i. S. von § 42 AO 1977 sprechende- Gründe liegen aber vor, wenn der Steuerpflichtige bei einem "direkten" Erwerb einer Teileigentumseinheit anders als beim Erwerb der Gesellschaftsanteile die 50 %ige Sonderabschreibung nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 3 Fördergebietsgesetz nicht mehr erhalten hätte, zudem durch die konkrete Ausgestaltung der Gesellschaftsbeteiligung das persönliche Haftungsrisiko reduziert und eine den individuellen Bedürfnissen des Gesellschafters gerecht werdende Finanzierung ermöglich worden ist.

Normenkette:

AO (1977) § 42 S. 1 ; AO (1977) § 42 S. 2 ; FördG § 3 ; FördG § 4 Abs. 2 Nr. 1 ; GrEStG § 5 ;