BFH - Urteil vom 13.07.2006
IV R 5/05
Normen:
AO (1977) § 233a Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
BB 2006, 2234
BFH/NV 2006, 2151
BFHE 214, 26
BStBl II 2006, 881
DB 2007, 325
DStRE 2006, 1361
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 29.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 4451/02

Zur Karenzzeit nach § 233a Abs. 2 AO 1977 bei Einkünften aus Landwirtschaft und Forstwirtschaft

BFH, Urteil vom 13.07.2006 - Aktenzeichen IV R 5/05

DRsp Nr. 2006/24789

Zur Karenzzeit nach § 233a Abs. 2 AO 1977 bei Einkünften aus Landwirtschaft und Forstwirtschaft

»1. Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft überwiegen die anderen Einkünfte, wenn sie höher sind als diese. 2. Sind die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft negativ, überwiegen die anderen Einkünfte, wenn diese positiv oder in geringerem Umfang negativ sind. 3. Werden andere Einkünfte in zwei oder mehreren Einkunftsarten erzielt, kommt es für den Vergleich auf die Summe oder, wenn darunter nicht nur positive Einkünfte sind, den Saldo der anderen Einkünfte an.«

Normenkette:

AO (1977) § 233a Abs. 2 S. 2 ;

Gründe:

I. Streitig ist der Beginn des Zinslaufs nach § 233a Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977), wenn neben (negativen) Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zwar höhere Einkünfte in anderen Einkunftsarten erzielt wurden, eine Verrechnung mit Verlusten aus einer weiteren Einkunftsart jedoch einen Saldo ergibt, der niedriger ist als die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Für das Streitjahr (1998) setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) erstmals mit Bescheid vom 8. Juni 2000 die Einkommensteuer fest. Dabei berücksichtigte das FA folgende Einkünfte:

Einkünfte aus: Ehemann Ehefrau