I. Streitig ist der Beginn des Zinslaufs nach § 233a Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977), wenn neben (negativen) Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zwar höhere Einkünfte in anderen Einkunftsarten erzielt wurden, eine Verrechnung mit Verlusten aus einer weiteren Einkunftsart jedoch einen Saldo ergibt, der niedriger ist als die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft.
Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Für das Streitjahr (1998) setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) erstmals mit Bescheid vom 8. Juni 2000 die Einkommensteuer fest. Dabei berücksichtigte das FA folgende Einkünfte:
Einkünfte aus: Ehemann Ehefrau
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