FG Sachsen-Anhalt - Gerichtsbescheid vom 29.05.2002
6 K 2252/01
Normen:
FGO § 135 Abs. 1 ;

Zur Kostenfolge bei fehlender Klagrücknahme nach Erledigung in der Hauptsache; ges. und einh. Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1999

FG Sachsen-Anhalt, Gerichtsbescheid vom 29.05.2002 - Aktenzeichen 6 K 2252/01

DRsp Nr. 2003/11797

Zur Kostenfolge bei fehlender Klagrücknahme nach Erledigung in der Hauptsache; ges. und einh. Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1999

Entspricht das beklagte Finanzamt dem Klagebegehren durch Erlass des begehrten Verwaltungsaktes und erklärt es daraufhin im finanzgerichtlichen Verfahren die Erledigung, wird die Klage aufgrund des Wegfalls des Rechtschutzinteresses mit der Kostenfolge des § 135 Abs. 1 AO unzulässig, wenn der Prozessvertreter des Klägers die Klage trotz Aufforderung unter Hinweis auf die Kostenfolge nicht zurücknimmt.

Normenkette:

FGO § 135 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerinnen haben wegen gesonderter und einheitlicher Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung Klage erhoben und beantragt, die Feststellung gemäß der noch einzureichenden Feststellungserklärung durchzuführen. Ausweislich der Akten ist die Feststellungserklärung beim Beklagten (dem Finanzamt -FA-) am 28. Februar 2002 eingegangen.