Die Klägerinnen haben wegen gesonderter und einheitlicher Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung Klage erhoben und beantragt, die Feststellung gemäß der noch einzureichenden Feststellungserklärung durchzuführen. Ausweislich der Akten ist die Feststellungserklärung beim Beklagten (dem Finanzamt -FA-) am 28. Februar 2002 eingegangen.
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