FG Berlin - Urteil vom 02.10.2000
8 K 8005/99
Normen:
AO § 160 Abs. 1 Satz 1; AO § 93 ; AStG § 16 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 330

Zur Missbräuchlichkeit eines

FG Berlin, Urteil vom 02.10.2000 - Aktenzeichen 8 K 8005/99

DRsp Nr. 2001/7038

Zur Missbräuchlichkeit eines

Das Benennungsverlangen der Finanzbehörde ist ermessensmissbräuchlich, wenn der Steuerpflichtige auf Grund seiner Nachfragen davon ausgehen konnte, daß es sich bei dem von ihm beauftragten Unternehmen nicht um eine bloße Domizilgesellschaft handelt.

Normenkette:

AO § 160 Abs. 1 Satz 1; AO § 93 ; AStG § 16 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin betreibt im Rahmen eines Bauunternehmens insbesondere das Fliesengewerbe in der Rechtsform einer GmbH.

Anläßlich einer bei der Klägerin durchgeführten Umsatzsteuer-Sonderprüfung stellte der Prüfer anhand der vorhandenen Rechnungsbelege u. a. fest, dass die Klägerin per Bank Zahlungen für Fremdleistungen an die Firma ... (im folgenden: Firma D.) geleistet hatte. Die dementsprechenden vollständig vorhandenen Rechnungen enthielten im Kopf unter dem Namen der Firma D. den Zusatz: "Registered Company No. ... - Company House -.

Die Firma D. erbrachte Leistungen als Subunternehmer der Klägerin aufgrund eines zwischen ihr und der Klägerin per Telefax geschlossenen schriftlichen Werkvertrages vom 10. April 1996, der die Baustellen "..., Berlin" und "..., Berlin" als vereinbarte Leistungsorte auswies.