FG Berlin - Urteil vom 08.05.2001
7 K 8092/00
Normen:
AO § 160 ; EStG § 4 Abs. 4 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 1255

Zur Missbräuchlichkeit eines Benennungsverlangens

FG Berlin, Urteil vom 08.05.2001 - Aktenzeichen 7 K 8092/00

DRsp Nr. 2001/16288

Zur Missbräuchlichkeit eines Benennungsverlangens

Bei Zahlungen an eine ausländische Gesellschaft genügt die Benennung des tatsächlichen Zahlungsempfängers (Scheckeinreichers), wenn keine Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, daß die Zahlungen zumindest teilweise in den Geltungsbereich des Grundgesetzes zurückgeflossen sind, den Anforderungen des § 160 AO.

Normenkette:

AO § 160 ; EStG § 4 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist ein alteingesessenes Unternehmen, das im Bereich des Garten- und Landschaftsbaus tätig ist. Sie beschäftigte im Veranlagungszeitraum 1995 durchschnittlich 98 gewerbliche Mitarbeiter, davon drei Maurer und sechs Steinsetzer.

1994 und 1995 wickelte die Klägerin einige Großaufträge - zum Beispiel Bauvorhaben auf ... dem in ... der ... in ... und der ... in ... - ab und setzte dabei so genannte Leiharbeitnehmer ein, die ihr durch die beiden britischen Gesellschaften "... Ltd." und "..." überlassen worden waren.