BFH - Beschluss vom 18.03.2010
IX B 208/09
Normen:
§ 2 EigZulG; § 4 EigZulG; § 96 Abs 1 FGO;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1246
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 01.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1307/05

Zur mittelbaren GrundstücksschenkungRügeverlust bei Nichtteilnahme an der mündlichen Verhandlung

BFH, Beschluss vom 18.03.2010 - Aktenzeichen IX B 208/09

DRsp Nr. 2010/8148

Zur mittelbaren GrundstücksschenkungRügeverlust bei Nichtteilnahme an der mündlichen Verhandlung

1. NV: Begleicht ein Elternteil die Kaufpreisverbindlichkeit für eine vom Kind angeschaffte Eigentumswohnung, leistet er damit aber zugleich --im abgekürzten Zahlungsweg-- auf seine Verbindlichkeit gegenüber dem Kind aus einem Pflichtteilsverzichtsvertrag, so liegt darin --mangels einer unentgeltlichen Zuwendung-- keine mittelbare Grundstücksschenkung (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 17. August 2005 IX R 14/05, BFH/NV 2006, 260). 2. NV: Das beklagte Finanzamt begibt sich im finanzgerichtlichen Verfahren selbst seiner Rechte, einen Verstoß gegen § 96 Abs. 1 FGO geltend zu machen, wenn es trotz Ladung nicht an der mündlichen Verhandlung vor dem FG teilnimmt.

Normenkette:

§ 2 EigZulG; § 4 EigZulG; § 96 Abs 1 FGO;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

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