Streitig ist der Abzug von Unterhaltsaufwendungen an Angehörige in Serbien.
Der Kläger ist serbischer Staatsangehöriger und wurde im Streitjahr 2004 mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Der Kläger hatte 2004 einen Nettolohn von 26.887,23 EUR. Seine Ehefrau war nicht berufstätig. Die Eheleute bezogen für ihre beiden Kinder Kindergeld in Höhe von je 1.848 EUR.
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