FG Hamburg - Urteil vom 20.04.2009
1 K 155/07
Normen:
KStG § 27 Abs. 1 (i.d.F.d.G.v. 20.12.2001); FGO § 40 Abs. 2;
Fundstellen:
EFG 2009, 1588

Zur möglichen Minderung des steuerlichen Einlagekontos i.S.d. § 27 Abs. 1 S. 3 KStG i.d.F.d.G. v. 20.12.2001 durch Leistungen der Kapitalgesellschaft im Übergangsjahr 2001: Einbeziehung von Gewinnausschüttungen für abgelaufene Wirtschaftsjahre?

FG Hamburg, Urteil vom 20.04.2009 - Aktenzeichen 1 K 155/07

DRsp Nr. 2009/17626

Zur möglichen Minderung des steuerlichen Einlagekontos i.S.d. § 27 Abs. 1 S. 3 KStG i.d.F.d.G. v. 20.12.2001 durch Leistungen der Kapitalgesellschaft im Übergangsjahr 2001: Einbeziehung von Gewinnausschüttungen für abgelaufene Wirtschaftsjahre?

1. Im Ausnahmefall kann eine Rechtsverletzung i.S.d. § 40 Abs. 2 FGO bei Verwendung einer unzutreffenden Besteuerungsgrundlage mit nachteiligen Auswirkungen für den Kläger - und nicht nur bei einer Beeinträchtigung durch den Ausspruch des angegriffenen Bescheides - vorliegen. Hier bejaht für die behauptete zu hohe Feststellung des steuerlichen Einlagekontos. 2. Auch im ersten Jahr der Geltung des Halbeinkünfteverfahrens sind offene Gewinnausschüttungen für abgelaufene Wirtschaftsjahre in die Summe der im Wirtschaftsjahr erbrachten Leistungen i.S.d. § 27 Abs. 1 S. 3 KStG einzubeziehen (gegen BMF-Schreiben vom 04.6.2003 zum steuerlichen Einlagekonto, BStBl I 2003, 575).

Normenkette:

KStG § 27 Abs. 1 (i.d.F.d.G.v. 20.12.2001); FGO § 40 Abs. 2;

Tatbestand:

Streitig ist die Behandlung offener Gewinnausschüttungen im Jahr 2001 für die Wirtschaftsjahre 1999 und 2000 im Hinblick auf eine Minderung des steuerlichen Einlagekontos gemäß § 27 Abs. 1 Körperschaftsteuergesetz neuer Fassung (KStG).