FG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 10.02.2009
6 K 1881/08
Normen:
FGO § 142 Abs. 1; FGO § 137; ZPO § 114;
Fundstellen:
EFG 2009, 768

Zur mutwilligen Prozessführung bei Prozesskostenhilfe

FG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.02.2009 - Aktenzeichen 6 K 1881/08

DRsp Nr. 2009/6373

Zur mutwilligen Prozessführung bei Prozesskostenhilfe

Eine Prozessführung ist mutwillig, wenn ein Kläger im Einspruchsverfahren keine Begründung vorbringt, seinen Antrag mit der Klagebegründung einschränkt und der Beklagte nach Begründung der Klage unmittelbar abhilft.

Normenkette:

FGO § 142 Abs. 1; FGO § 137; ZPO § 114;

Tatbestand:

I.

Der Kläger war im Streitjahr bis zum 31. Oktober 2006 gewerblich tätig und danach Kraftfahrer im Angestelltenverhältnis. Nach Umzug des Klägers am 1. Juni 2007 wurde die Einkommensteuerveranlagung des Klägers beim Antragsgegner durchgeführt, die Betriebsteuerakten verblieben zunächst beim für die gewerbliche Tätigkeit zuständigen Finanzamt L.

In dem Einkommensteuerbescheid 2006 vom 31. Juli 2007 legte der Antragsgegner antragsgemäß einen Gewerbeverlust in Höhe von EUR 6.524 zu Grunde. Bei einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung durch das Finanzamt L wegen des Handels des Antragstellers mit gebrauchten Kraftfahrzeugen ergab sich für das Streitjahr ein durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 57.470. Daraufhin änderte der Antragsgegner die Einkommensteuerfestsetzung 2006 mit Bescheid vom 3. April 2008 entsprechend.