FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 22.05.2002
3 K 2467/99
Normen:
AO § 129 Satz 1 ; AO § 165 Abs. 1 ; AO § 165 Abs. 2 ;

Zur Nachholung versehentlich nicht bekannt gegebener Nebenbestimmungen gemäß § 129 Satz 1 AO

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.05.2002 - Aktenzeichen 3 K 2467/99

DRsp Nr. 2002/13668

Zur Nachholung versehentlich nicht bekannt gegebener Nebenbestimmungen gemäß § 129 Satz 1 AO

Eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 129 Satz 1 AO setzt nicht voraus, dass der Fehler für den Steuerpflichtigen unmittelbar erkennbar ist. Entscheidend ist die Erkennbarkeit nach Offenlegung der Steuerakten. Wird dem Steuerpflichtigen ein vom Finanzamt vorgesehener Vorläufigkeitsvermerk aufgrund eines Versehens im Sinne des § 129 Satz 1 AO nicht bekannt gegeben, kann dies deshalb als offenbare Unrichtigkeit korrigiert werden.

Normenkette:

AO § 129 Satz 1 ; AO § 165 Abs. 1 ; AO § 165 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob bestandskräftige Einkommensteuerbescheide nach § 165 Abs. 2 AO hatten geändert werden dürfen.

Der Kläger, der in den Streitjahren als Vertriebsleiter Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielte, hatte erstmals in 1992 negative Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb "Sportartikelvertrieb" erklärt. In seiner Gewinnermittlung 1992 hatte er hierzu weder Einnahmen noch Wareneinkäufe erklärt. Die Betriebsausgaben in Höhe von 4.963,61 DM bestanden zum größten Teil aus der AfA für einen Pkw.