I.
Der Kläger wurde mit seiner Ehefrau für die Jahre 1996 und 2003 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Mit dem Einkommensteuerbescheid für 2003 vom 1. September 2004 wurde, bei einem zu versteuernden Einkommen von 14.593 EUR, durch den Beklagten (das Finanzamt - FA -) die Einkommensteuer auf 34 EUR und der Solidaritätszuschlag auf 0 EUR festgesetzt. Vom Lohn wurden an Lohnsteuer 2.493 EUR und an Solidaritätszuschlag 102,38 EUR, zusammen 2.595,38 EUR, einbehalten. Die zu viel bezahlte Steuer von insgesamt 2.561,38 EUR wurde mit Einkommensteuer 1996 verrechnet.
Für 1996 schätzte das damals zuständige Finanzamt FA die Besteuerungsgrundlagen und setzte die Einkommensteuer 1996 auf 9.094 DM (= 4.649,69 EUR) fest. Nach Berücksichtigung der Lohnsteuer (842 DM = 430,51 EUR) verblieb eine Steuer von 8.252 DM (= 4.219,18 EUR). Im Einzelnen wurde für 1996 wie folgt veranlagt:
Ehemann
Ehefrau
insgesamt
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
30.000
./.
30.000
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
35.000
./.
35.000
Gesamtbetrag der Einkünfte
65.000
Sonderausgaben
7.614
Einkommen / zu versteuerndes Einkommen
57.386
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