Die Beteiligten streiten darüber, ob Renovierungsaufwendungen der Kläger für ihr selbst genutztes Einfamilienhaus als Kosten vor Bezug nach § 10e Abs. 6 Einkommensteuergesetz (EStG) abzugsfähig sind.
Die Kläger wurden antragsgemäß im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Der Kläger erzielte als kaufmännischer Angestellter im Wesentlichen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die Klägerin Einkünfte aus selbständiger Arbeit.
Mit notariellem Kaufvertrag vom Juli 1993 (Übergabe am 15. Oktober 1993) erwarben die Kläger eine Doppelhaushälfte zu einem Kaufpreis von 660.000 DM. Das Gebäude (Baujahr 1984) wurde anschließend von den Klägern vor Bezug renoviert und teilweise umgebaut. Einen Raum des Erdgeschosses (ehemals Esszimmer) bauten die Kläger zu einem Atelier bzw. einer Werkstatt für die Tätigkeit der Klägerin um.
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