FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 29.07.2011
1 V 1151/11
Normen:
FGO § 69; AO § 146 Abs. 2b; AO § 328 ff;
Fundstellen:
AO-StB 2012, 156
DStRE 2012, 827

Zur rechtlichen Wirkung der Androhung eines Verzögerungsgelds in Abgrenzung zur Zwangsgeldandrohung.

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.07.2011 - Aktenzeichen 1 V 1151/11

DRsp Nr. 2011/19032

Zur rechtlichen Wirkung der "Androhung" eines Verzögerungsgelds in Abgrenzung zur Zwangsgeldandrohung.

Der Ankündigung, ein Verzögerungsgeld festsetzen zu wollen, kommt nicht die Eigenschaft als Verwaltungsakt zu. Das gilt auch dann, wenn diese Ankündigung mit einer Rechtsbehelfsbelehrung

Normenkette:

FGO § 69; AO § 146 Abs. 2b; AO § 328 ff;

Tatbestand:

I.

Streitig ist die Androhung eines Verzögerungsgeldes.

Die Antragstellerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Unternehmensgegenstand die Ausführung schweißtechnischer Arbeiten und die Arbeitnehmerüberlassung ist.