FG München - Urteil vom 07.01.2000
13 K 3822/96
Normen:
AO 1977 § 162 ;

Zur Rechtmäßigkeit einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 162 AO

FG München, Urteil vom 07.01.2000 - Aktenzeichen 13 K 3822/96

DRsp Nr. 2001/2148

Zur Rechtmäßigkeit einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 162 AO

Zur Annahme einer einvernehmlichen Schätzung, wenn der Steuerpflichtige aufgrund der ihm ausgehändigten Unterlagen die strittigen Einkünfte in der Vernehmung durch den Steufa-Prüfer uneingeschränkt eingeräumt und diese Aussage gegenüber der Strafsachenstelle bestätigt hatte, einen Tag später nach Durchsicht derselben wenigen Unterlagen in dem Einspruchsschreiben erklärt, es hätten keine Umsätze vorgelegen.

Normenkette:

AO 1977 § 162 ;

Entscheidungsgründe:

(teilweise Kurzurteil gem. § 105 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung - FGO -)

I.

Der Kläger erklärte in seinen Einkommensteuererklärungen 1990 und 1991 nur Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Im Rahmen einer in der Zeit vom 16. Mai 1995 bis 2. Oktober 1995 mit Unterbrechungen stattgefundenen Steuerfahndungsprüfung (Steufa) stellte der Prüfer u. a. folgendes fest: