FG Berlin - Urteil vom 08.05.2006
8 K 8334/02
Normen:
AO § 218 Abs. 2 ; EStG § 36 Abs. 2 Nr. 2 § 45a Abs. 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 129
EFG 2006, 1396

Zur Rechtmäßigkeit eines Abrechnungsbescheides

FG Berlin, Urteil vom 08.05.2006 - Aktenzeichen 8 K 8334/02

DRsp Nr. 2006/20604

Zur Rechtmäßigkeit eines Abrechnungsbescheides

Die Rechtmäßigkeit eines Abrechnungsbescheides hängt davon ab, ob die ihm zu Grunde liegende Abrechnungsverfügung noch änderbar war.

Normenkette:

AO § 218 Abs. 2 ; EStG § 36 Abs. 2 Nr. 2 § 45a Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Abrechnungsbescheides.

Die Klägerin betreibt die xxx und den xxx xxx xxx aller Art, die Entwicklung solcher xxx, die Vergabe diesbezüglicher xxx und die xxx/xxx an/für xxx mit gleichem oder ähnlichem Geschäftsbetrieb.

Der Beklagte setzte die Körperschaftsteuer 1993 für die Klägerin mit Bescheid vom 1. September 1995 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung auf 212.924,00 DM fest. In der zusammen mit dem Steuerbescheid ergangenen Abrechnungsverfügung lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin ab, von ihr im Streitjahr gezahlte Kapitalertragsteuer in Höhe von 11.159,00 DM anzurechnen, weil die Klägerin diesbezüglich nicht die erforderlichen Originalsteuerbescheinigungen vorlegte.

Die mit dem Körperschaftsteuerbescheid verbundene Abrechnungsverfügung führte zu einer Abschlusszahlung in voller Höhe der festgesetzten Körperschaftsteuer von 212.924,00 DM, da die Klägerin Vorauszahlungen auf die Körperschaftsteuer 1993 nicht geleistet hatte.